Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Industrieprodukte
1. Geltungsbereich
Unsere AGB finden Anwendung bei allen gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angeboten und Verträgen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht widersprechen. Nur durch unser ausdrückliches, schriftliches Anerkenntnis werden anders lautende Bedingungen Vertragsbestandteil.
2. Vertragsschluss
2.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend.
2.2 Erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung kommt ein Vertrag zustande. Vertragsänderungen und Nebenabreden erfordern unsere Bestätigung in Textform.
2.3 Zulässig sind handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben aus unseren Prospekten und Preislisten, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Dies gilt auch für Änderungen, die aufgrund von rechtlichen Bestimmungen erfolgen oder die dem technischen Fortschritt dienen, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2.4 Die Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag wie auch die Abtretung von Forderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Vertragspartners.
2.5 Waren, die speziell für einen Auftrag angefertigt werden, sind im Falle der Stornierung des Auftrages voll zu zahlen.
3. Lieferort, -zeit und -umfang
3.1 Soweit nicht individuell anders vereinbart, liefern wir nur innerhalb Deutschlands und nur an den Sitz, die Geschäftsadresse oder Filiale des Bestellers.
3.2 Erst bei Vorlage aller gegebenenfalls vom Besteller beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und etwa zu leistender Anzahlungen beginnen vereinbarte Lieferfristen. Eine Lieferfrist ist dann eingehalten, wenn die Ware zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.
3.3 Wünscht der Besteller Änderungen, so verlängern sich die Lieferfristen in angemessenem Umfang.
3.4 Falls wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten können, werden wir den Besteller unverzüglich informieren. In einem solchen Fall ist der Besteller zum sofortigen Rücktritt nur dann berechtigt, wenn ihm die Verzögerung der Anlieferung nicht zuzumuten ist oder wenn unsere Leistungserbringung nicht innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb von 2 Monaten, absehbar ist. Dies gilt auch, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von 2 Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen.
In einem solchen Fall können wir selbst vom Vertrag zurücktreten, wenn
– nicht abzusehen ist, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von 2 Monaten, erbringen werden können,
– die Hinderungsgründe für uns nicht schon bei Abschluss des Vertrages erkennbar gewesen sind und
– wir bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten.
Wir können unter den gleichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von 2 Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen.
3.5 Aus Gründen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
3.6 Teillieferungen sind erlaubt, wenn
– die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und
– dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir vereinbaren mit ihm die Übernahme dieser Kosten).
3.7 Wenn der Versand der Ware auf Abruf zu erfolgen hat, sind wir berechtigt, nach Ablauf der für den Abruf bestimmten Zeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und zu berechnen.
3.8 Geraten wir bei einer verbindlichen Liefertermin in Verzug oder um mehr als einen Monat überschritten, kann der Besteller uns eine Nachfrist setzen mit der Androhung, nach Ablauf der Nachfrist unsere Leistungen abzulehnen. Nach Ablauf der Frist kann der Besteller unter Ausschluss weiterer Rechte, insbesondere des Rechtes auf Schadensersatz, vom Vertrag zurücktreten.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Verkaufspreise verstehen sich ab Lager Haverlah oder ander Ort in Deutschland. Sie gelten nur für das jeweilige Angebot.
Verpackung, Fracht sowie ggf. Zollgebühren und Versicherungsprämien werden gesondert berechnet. Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Wahl des Versandweges ist dem Besteller überlassen.
4.2 Warensendungen werden von uns nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.3 Grundlage unserer Preise sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Personal- und Materialkosten. Ändern sich diese Vertragsgrundlagen vor der endgültigen Abwicklung des Auftrags, sind wir nach Ablauf von 6 Wochen ab Vertragsschluss zu entsprechenden Preisänderungen berechtigt, sofern diese zumutbar und von uns nicht zu vertreten sind.
4.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen vor Versand der Ware zu begleichen. Falls eine Zahlungsbedingung unsere Rechnungen binnen 15 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, wird dieses Zahlungsziel überschritten, sind wir berechtigt, vom 1. Tage der Überschreitung an ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
4.5 Falls sich der Besteller mit einer Forderung, die mindestens 20 % unserer Forderungen gegen den Besteller beträgt, seit mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug befindet, dürfen wir alle Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, sofort fällig stellen.
4.6 Der Besteller darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder mit Gegenansprüchen des Bestellers, die im Gegenseitigkeitsverhältnis i.S.v. § 320 Abs. 1 BGB zu unserem Anspruch stehen, das heißt, der Besteller bleibt z. B. berechtigt, bei einem Mangel der Ware einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bis zur Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung, sofern geschuldet, zurückzuhalten.
4.7 Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers aus früheren oder anderen Geschäften mit uns wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für das Zurückbehaltungsrecht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche.
5. Gefahrübergang
5.1 Sobald die Ware zum Transport gegeben ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Der Versand der Ware erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers.
5.2 Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
5.3 Der Besteller ist zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet. Bei einem Kauf auf Abruf hat der Besteller die Ware spätestens drei Monate nach Vertragsschluss abzurufen.
6. Freiwillige Warenrücknahme
Rücknahmen von Waren, zu denen wir nicht verpflichtet sind, kommen nur dann in Betracht, wenn sich die Ware in wiederverkaufsfähigem Zustand befindet, originalverpackt ist und der Besteller eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags, mindestens aber 50,- EUR, der zurückzusendenden Ware übernimmt. Unter diesen Voraussetzungen entscheiden wir im Einzelfall, ob wir die Ware freiwillig zurücknehmen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum.
7.2 Der Besteller wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln.
Die Ansprüche gegen die Versicherung tritt uns der Besteller im voraus ab. Wir erklären die Rückabtretung an den Besteller mit der Maßgabe, dass diese Rückabtretung wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt wegen vollständiger Bezahlung aller Forderungen an uns erloschen ist.
7.3 Der Besteller ist verpflichtet, uns bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum unverzüglich zu benachrichtigen. Er trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.
7.4 Der Besteller hat das Recht, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist und mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbart. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, Verbindung mit einem Grundstück) bezüglich der Ware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Besteller mindestens 1 Woche in Zahlungsverzug ist oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt. Im Fall eines Widerrufs ist der Besteller auf unsere Aufforderung hin verpflichtet, die Abtretung offenzulegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
7.5 Falls die Ware durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet wird, erfolgt die Verarbeitung für uns. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Ware mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an den entstehenden neuen Sachen nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Besteller wird die neuen Sachen unentgeltlich für uns verwahren.
7.6 Falls das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, den vorgesehenen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zulässt, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z. B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der an dessen Stelle tretenden Rechte und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
8. Garantie
8.1 Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
8.2 Offensichtliche Mängel sind uns bei Meidung des Ausschlusses aller Ansprüche innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Unberührt hiervon bleiben sonstige gesetzlich normierte weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten des Bestellers.
Eventuell innerhalb der Garantie auftretende Fehler werden wir nach eigenem Ermessen auf unsere Kosten durch Reparatur oder Lieferung neuer oder generalüberholter Teile an eine Adresse in Deutschland beheben. Die Inanspruchnahme unseres Kundendienstes ist nur im Rahmen und unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Gewährleistung (im Fall, dass wir Verkäufer sind in den Grenzen gemäß nachfolgender Ziff. 9) kostenfrei. Sonstige Ansprüche des Endkunden aus der Garantie, insbesondere auf Schadensersatz, gegen uns sind ausgeschlossen. Ausgenommen von der Garantie ist normaler Verschleiß. Die Demontage und Remontage übernimmt der Besteller auf seine Kosten.
8.3 Schadensersatzansprüche aus mangelhafter Lieferung oder Leistung, insbesondere solche wegen Folgeschäden aus dem Einbau mangelhafter Gegenstände, sind ausgeschlossen. Soweit dennoch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen könnte, ist unsere Haftung auf den Rechnungswert unserer Lieferung oder Leistung beschränkt.
8.4 Ansprüche aus dieser Garantie bestehen nur dann, wenn das Produkt fachgerecht eingebaut und sachgemäß gepflegt wurde, keine Merkmale aufweist, die Rückschlüsse auf nicht fachgerechte Reparaturen oder sonstige nicht fachgerechte Eingriffe zulassen, und in das Produkt nur von uns autorisiertes Zubehör eingebaut wurde. Alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind verwirkt, wenn der Besteller eigenmächtig Reparaturversuche unternimmt oder unternehmen lässt.
9. Mängelansprüche
9.1 Der Besteller ist verpflichtet, vor Abschluss des Vertrags selbst die Eignung der Ware für die von ihm beabsichtigte Verwendung zu prüfen.
9.2 Mängelansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei wir zunächst wählen können, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Falls die Nacherfüllung fehlschlägt, verweigern wir die Nacherfüllung oder ist die Nacherfüllung für den Besteller nicht zumutbar, ist der Besteller berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Wir sind zur Übernahme der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, soweit es sich nicht um Ein- oder Ausbaukosten handelt und die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
9.4 Der Besteller ist verpflichtet, uns zum Erhalt seiner Gewährleistungsrechte über erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Erhalt der Ware, schriftlich zu informieren. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, hat der Besteller uns unverzüglich nach deren Entdecken ebenfalls schriftlich anzuzeigen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft gelten die Bestimmungen von § 377 HGB.
9.5 Falls der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis beruht, sind wir berechtigt, unsere Mängelansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen vom Besteller nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Besteller die abgetretenen Ansprüche erfolglos gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat oder eine gerichtliche Geltendmachung erkennbar keinen Erfolg verspricht, z. B. wegen Insolvenz des Vorlieferanten. Der Besteller ist verpflichtet, uns über die gerichtliche Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bei sämtlichen Vereinbarungen in bezug auf die abgetretenen Forderungen unsere Zustimmung einzuholen. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gehemmt.
9.6 Der Besteller ist dazu verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit der bei uns bestellten und von ihm weiterveräußerten Produkte sicherzustellen. Er gewährleistet, dass die Kennzeichnung der Produkte so bestehen bleibt, dass im Fall eines festgestellten Fehlers die Eingrenzung der schadhaften Teile/Produkte/Chargen gewährleistet ist.
9.7 Die Verjährung von Mängelansprüchen aufgrund von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ablieferung.
Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach dieser Ziff. 9 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Ablieferung. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB besteht nur, sofern während der 12-monatigen Verjährungsfrist gemäß Ziff. 9.7 sowohl a) der Besteller die Nacherfüllung verlangt als auch b) wir unsere Nacherfüllungspflicht verletzt haben.
9.8 Falls der Endkunde Verbraucher ist und er Mängel geltend macht, finden Ziff. 9.2 bis 9.5 keine Anwendung auf im Rahmen des Lieferregresses nach § 478 BGB bestehende Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB, Rücktritt oder Minderung. Für den Aufwendungsersatzanspruch des Kunden gemäß § 478 Abs. 2 BGB findet darüber hinaus Ziff. 9.7 keine Anwendung.
10. Haftung
10.1 Für die einfach fahrlässige Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und seine ordnungsgemäße Durchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Wir haften ferner nicht, wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten grob fahrlässig verletzen.
10.2 Sofern uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden. Im übrigen haften wir nicht für Folgeschäden, z.B. Betriebsausfall und/oder – unterbrechung.
10.3 Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei Übernahme einer Garantie haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
11. Urheber- und Eigentumsrechte
11.1 Kostenvoranschläge, Zeichnungen u. a. Unterlagen unterliegen unserem Urheberrecht und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Bei Nichterteilung des Auftrages sind sie ohne besondere Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
11.2 Die Benutzung unseres Bildmaterials bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Im Einzelfall ist hierüber eine separate Nutzungsvereinbarung zu schließen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf.
12.2 Falls der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Haverlah ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Wir sind daneben berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
12.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder nur teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen hierdurch nicht berührt. Es gilt die gesetzliche Regelung.
Schneeberg Union Flow Technic GmbH
38275 Haverlah Stand 01/2020